Beurlaubung eines Schulkindes

Beurlaubung vom Unterricht gemäß §4 Schulbesuchsverordnung (bspw. Arzttermin, Familienfeier, Kur…)

Um Ihnen die Antragsstellung zu erleichtern, stellen wir Ihnen unten ein Formular zur Verfügung. Sie können den Antrag auch fomlos stellen.

Voraussetzung: Begründete, dringende Ausnahmefälle; nicht für Jahresurlaub der Erziehungsberechtigten während der Schulzeit, z.B. wegen Betriebsferien. Bei Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen kann schriftliche Bestätigung der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verlangt werden. Ganze oder teilweise Nachholung des versäumten Unterrichts kann auferlegt werden.

Antrag stellen die Erziehungsberechtigten, rechtzeitig, schriftlich, mit genauer Begründung.

Entscheidung trifft der Klassenlehrer: bei Beurlaubung für die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen oder Gedenktagen, oder bei bis zu 2 unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen; die Schulleitung: in allen übrigen Fällen.

Beurlaubungsgründe

  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, soweit sie vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet sind;
  • Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
  • Teilnahme an den „Politischen Tagen" der Landeszentrale für politische Bildung (erst ab Klasse 10, zweitägig);
  • Teilnahme an vom KM genehmigten wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
  • aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Lehrgängen, in Trainingszentren, soweit die Teilnahme von dem jeweiligen Verband befürwortet wird;
  • aktive Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen von Musik und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden sowie sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  • Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  • Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (SMV) im Rahmen von Schulveranstaltungen sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats und des Landesschülerbeirats.
  • Wichtige persönliche Gründe, wie z.B. Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Eltern, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von Familienmitgliedern in der Wohngemeinschaft bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege notwendig ist.

Kirchliche Veranstaltungen

Beurlaubung – nach rechtzeitigem Antrag – für folgende kirchliche Veranstaltungen wird gewährt:

  • Konfirmanden am Montag nach der Konfirmation;
  • Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;
  • Firmlinge am Tag ihrer Firmung; findet die Firmung an einem schulfreien Tag statt, am unmittelbar folgenden Schultag;
  • Schüler der Klasse 9 der Hauptschule und der Förderschule und der Klasse 10 der Realschule für 2 Tage der Besinnung und Orientierung.
Religiöse Feste
 
Für die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen oder aus Anlass religiöser Feste werden nach rechtzeitigem Antrag und mit glaubhaftem Beleg der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beurlaubt.
  • Schüler der Zeugen Jehovas; einmal jährlich für die Teilnahme an der Bezirks- oder Hauptversammlung; zeitweise oder für die Dauer der Versammlung

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